Leben mit Kindern bildet.
Designelement Abrisskante
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Satzung des Kinderförderverein WIR e.V.

Ziele, Aufgaben und Strukturen des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ‘Kinderförderverein WIR e.V.

Er hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.

Er hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Potsdam eingetragen.

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Zwecke des Vereins

1) Zwecke des Vereins sind die Förderung mildtätiger Zwecke, der Bildung und Erziehung, der Jugendhilfe, der Wohlfahrtspflege, des Sports, der Hilfe für Behinderte sowie des Schutzes von Ehe und Familie.

(2) Diese Zwecke werden insbesondere verwirklicht durch

  • a) Übernahme von Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß SGB VIII, z. B. Einrichtungen der Tagesgruppen und „Junge Mütter“;
  • b) Förderung von Bildung und Erziehung;
  • c) Angebote für Kinder und Jugendliche der Stadt Brandenburg und Umgebung, z. B. durch Kindercafés;
  • d) Unterstützung von Eltern und Alleinerziehenden in der Sorge um sinnvolle Freizeitgestaltung ihrer Kinder, z. B. Spielkreise, Familienbildung und Beratung nach §16 SGB VIII;
  • e) Angebot seelsorgerischer Gespräche;
  • f) Errichtung und Unterhaltung eigener Bildungseinrichtungen für Kinder; z. B. Krippe, Kita, Hort, Schule;
  • g) Die Errichtung und Unterhaltung von Einrichtungen für körperlich behinderte Personen, die auf Hilfe angewiesen sind oder deren Bezüge nicht die Grenzen des §53 Nr. 2 AO überschreiten;
  • h) Durchführung von Maßnahmen und Betreiben von Einrichtungen die eine wirksame Hilfe für Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung i. S. d. §53 AO bedeuten
  • i) Förderung des Sports sowie
  • j) die Gewinnung von Mitarbeitern, Helfern, Ehrenamtlichen und Förderern für die vorgenannten Aufgaben.

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch den Betrieb folgender Einrichtungen:

  • a) Kindertagesstätten, Krippen, Horte, Kinder- und Müttercafés. Dabei gilt der Grundsatz, dass die Einrichtungen sich öffnen und zum festen Bestandteil des sie umgebenden Wohngebietes werden;
  • b) Ersatzschulen gem. Artikel 7 Abs. 4 GG
  • c) Angebot von Qualifizierungen, Fortbildungen von Tagespflegepersonen, Tagespflege gemäß § 23 SGB VIII;
  • d) Begleitung von Selbsthilfegruppen, Müttergruppen, Elternbildung, Seminare, Familienbildung und Beratung nach § 16 SGB VIII;
  • e) Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern nach § 25 SGB VIII;
  • f) Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 SGB VIII;
  • g) Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a SGB VIII;
  • h) Angebot von Mütter-Kind-Kursen und Prager Eltern/Kind Programm;
  • i) Trägerschaft von Modellprojekten des Brandenburgischen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport, z. B. „Junge Mütter“;
  • j) Durchführung eigener sportlicher Aktivitäten z. B. in den Bereichen Wandern, Klettern, Paddeln, Tanzen. Darüber hinaus werden Sportangebote entwickelt, die geeignet sind, die Neugier von Kindern auf sportliche Betätigung zu fördern. Zusammenarbeit mit Sportvereinen und Sportbünden;
  • k) Eingliederungshilfen, soziale Begleitung sowie Aus- und Weiterbildung für Schwerbehinderte innerhalb einer gesonderten Einrichtung.
  • (4) Zur Erfüllung seiner Aufgaben kann der Verein sich auch Einrichtungen anderer Rechtsformen bedienen oder solche Einrichtungen schaffen.

(5) Der Verein soll einem Spitzenverband der freien Wohlfahrtspflege beitreten.

(6) Alle Tätigkeiten und Einrichtungen des Vereins sind Werke im Dienst christlicher Nächstenliebe. Die Anerkennung dieser Grundlage des Vereins ist die Voraussetzung für jede Mitarbeit im Verein und seinen Aufgabenbereichen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und mildtätige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Er arbeitet aus sozialer Hilfsbereitschaft und humanitärer Verantwortung ohne parteipolitische oder konfessionelle Bindungen.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

(4) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins als Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(5) Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins.


§ 4 Beiträge und Verwendung der Mittel

(1) Der Verein kann aufgrund einer Beitragsordnung Beiträge von seinen Mitgliedern erheben. Er wirbt für seine Tätigkeit Spenden und Nachlässe ein.

(2) Die Mittel des Vereins werden unmittelbar und ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke verwandt.

(3) Überschüsse sind ausschließlich für satzungsgemäße Zwecke zu verwenden.


§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

(1) Mitglied kann jede voll geschäftsfähige natürliche und juristische Person werden, die bereit ist die Zwecke des Vereins zu fördern. Ein Rechtsanspruch auf Aufnahme besteht nicht.

(2) Um Mitglied zu werden ist ein entsprechender Antrag an den Aufsichtsrat in Textform zu richten. Der Aufsichtsrat berät in der auf den Antrag folgenden Sitzung darüber. Wenn keine Gründe entgegenstehen soll der Aufsichtsrat nach der Beratung sofort mit Beschluss entscheiden. Er kann die Beschlussfassung höchstens einmal bis zu seiner darauffolgenden ordentlichen Sitzung vertagen. Wird auf der letztgenannten Sitzung kein Beschluss gefasst, gilt der Antrag als vom Aufsichtsrat abgelehnt. Der Antragsteller ist unverzüglich in Textform vom Ergebnis zu unterrichten.

(3) Im Falle der Ablehnung des Antrags durch den Aufsichtsrat kann das beantragende Mitglied durch Anzeige in Textform gegenüber dem Vorstand die Entscheidung durch die Mitgliederversammlung beantragen. Der Vorstand setzt die Beschlussfassung darüber auf die Tagesordnung der auf die Anzeige folgenden (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung. Beschlussfassungen über Mitgliedschaften müssen vor anderen Sachanträgen durchgeführt werden.

(4) Die Entscheidung über die Mitgliedschaft ist ab der entsprechenden Beschlussfassung sofort und unmittelbar wirksam.

(5) Die Mitgliederversammlung kann Kriterien für die Aufnahme neuer Mitglieder aufstellen. Dazu gehört auch die Möglichkeit einer Begrenzung der Aufnahme neuer Mitglieder.


§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt, Ausschluss des Mitglieds oder durch Streichung aus der Mitgliederliste.

(2) Der Austritt eines Mitglieds ist nur zum Jahresende möglich. Er erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand bis spätestens zum 31. Oktober des laufenden Jahres.

(3) Der Ausschluss kann nur aus wichtigem Grund aufgrund eines einstimmigen Beschlusses des Aufsichtsrats erfolgen. Das ausgeschlossene Mitglied ist vom Aufsichtsrat innerhalb von 3 Werktagen in Textform über den Ausschluss zu benachrichtigen. Ein wichtiger Grund, der zum Ausschluss führen kann, liegt insbesondere vor, wenn das Mitglied gegen Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder den Vereinszwecken nachhaltig oder schwerwiegend zuwiderhandelt. Vor dem Ausschluss muss dem Mitglied die Möglichkeit zur mündlichen oder schriftlichen Stellungnahme gegenüber dem Aufsichtsrat gegeben werden. Gegen den Ausschließungsbeschluss kann das ausgeschlossene Mitglied innerhalb einer Frist von sechs Wochen nach dem Zugang der Benachrichtigung durch Anzeige in Textform gegenüber dem Vorstand die auf die Anzeige kommende oder – wenn Beschlussfassung auf dieser wegen Fristablauf bei der Ladung nicht mehr möglich ist – auf diese nachfolgende (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung anrufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet abschließend. Der Beschluss über den Ausschluss ist vor anderen Sachanträgen und vor Beschlüssen nach § 5 Absatz 3 zu fassen. Er ist sofort und unmittelbar wirksam. Bis zum Ablauf der sechs Wochen Frist bzw. ggf. bis zur Entscheidung durch die Mitgliederversammlung bleibt die Mitgliedschaft bestehen.

(4) Ein Mitglied kann aus der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn sein Verbleib unklar ist und es über ein Jahr nicht erreicht werden kann oder wenn es mit mehr als zwei Jahresbeiträgen in Verzug ist.


§ 7 Organe des Vereins

(1) Organe des Vereins sind:

1. die Mitgliederversammlung (§ 8)
2. der Aufsichtsrat (§ 9)
3. der Beirat (§ 10)
4. der Vorstand (§ 11)

(2) Die Sitzungen der Organe des Vereins sind in der Regel nicht öffentlich. Die Organe
können für sich davon abweichende Regelungen treffen.


§ 8 Mitgliederversammlung

(1)   Die Mitgliederversammlung besteht aus den Vereinsmitgliedern. Die Mitglieder-versammlung ist das oberste beschlussfassende Organ des Vereins und hat über grundsätzliche Angelegenheiten des Vereins zu entscheiden, soweit nicht nach dieser Satzung der Aufsichtsrat oder der Vorstand zuständig sind.

 

(2)   Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

 

  • Wahl der Mitglieder des Aufsichtsrates;
  • Entscheidung über die Einrichtung eines Beirats und Wahl bzw. Bestimmung der Mitglieder des Beirates;
  • Entgegennahme der Jahresberichte des Vorstandes und des Aufsichtsrates sowie des Jahresabschlusses;
  • Entscheidung über die Entlastung des Aufsichtsrates;
  • Aufstellung von Kriterien zur Aufnahme neuer Mitglieder;
  • Entscheidung bei Streitigkeiten über die Aufnahme oder den Ausschluss eines Mitglieds nach dem Beschluss des Aufsichtsrats;
  • Änderung der Satzung, mit Ausnahme der durch behördliche Auflagen verlangte Satzungsanpassungen, über die nach § 11 Absatz 4 d) der Vorstand allein entscheidet;
  • Regelungen über die Erstattung von Aufwendungen bzw. Ehrenamtspauschale, insbesondere für die Mitglieder des Aufsichtsrates und des Beirats;
  • Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern und von Mitgliedern des Beirats;
  • Erlass einer Beitragsordnung;
  • Verabschiedung einer Geschäftsordnung für Beirat und Vorstand in den Fällen des § 10 Abs. 7 Satz 2 und § 11 Abs. 6 Satz 2.
  • Auflösung des Vereins sowie
  • Beschlussfassung über die Tagesordnung der Mitgliederversammlung, über deren Versammlungsleiter sowie über den Protokollführer.

 

(3)   Mindestens einmal pro Jahr lädt der Vorstand in Textform mit einer Frist von mindestens 14 Tagen zu einer regelmäßigen Mitgliederversammlung ein. Der Ladung sind in Textform beizufügen:

 

  • die vorgeschlagene Tagesordnung und
  • die zu behandelnden Anträge sowie deren Begründung.

 

Der Termin für die Mitgliederversammlung soll mindestens vier Wochen vor dem Datum der Versammlung in Textform bekanntgemacht werden. Hiervon darf nur in dringenden Fällen abgewichen werden.

 

(4)   Die von dem Mitglied dem Vorstand gegenüber zuletzt in Textform mitgeteilte Postanschrift oder Emailadresse gelten als ordnungsgemäße Zustellungsadressen für Ladungen.

 

(5)   Jedes Mitglied hat das Recht, bis drei Wochen vor der Mitgliederversammlung Anträge zur Beschlussfassung für die Mitgliederversammlung einzureichen. Vorstand und Aufsichtsrat haben das Recht, Anträge bis zur Ladung einzureichen. Alle Anträge müssen begründet und in Textform vorgelegt werden. Alle rechtzeitig eingegangenen und zulässigen Anträge müssen in den Vorschlag für die Tagesordnung aufgenommen und einschließlich ihrer Begründung in ihrem vollständigen Wortlaut an die Mitglieder in Textform versandt werden. Verspätete Anträge von Mitgliedern sollen in die Tagesordnung aufgenommen werden, wenn die Ladung noch nicht verschickt wurde.

 

(6)   Auf der Mitgliederversammlung können keine Beschlüsse zu Tagesordnungspunkten gefasst werden, die in der Ladung nicht bezeichnet waren. Änderungs- oder Erweiterungsanträge zu in der Tagesordnung bezeichneten Tagesordnungspunkten können auf der Mitgliederversammlung gestellt werden.

 

(7)   Der Vorstand kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen. Der Vorstand muss eine außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn mindestens ein Fünftel aller Mitglieder oder mindestens zwei Aufsichtsratsmitglieder dies in Schriftform und mit Gründen versehen beim Vorstand beantragen. Der Antrag muss von jedem beantragenden Mitglied oder Aufsichtsratsmitglied selbst gestellt werden. Bei Schriftform sind auch Sammellisten möglich, die mehrere Unterschriften erhalten. Eine solche Mitgliederversammlung muss innerhalb von zwei Monaten nach Zugang des Antrags auf Durchführung einer solchen Mitgliederversammlung beim Vorstand stattfinden. Der Vorstand muss innerhalb von 3 Monaten eine Mitgliederversammlung zur Wahl von Aufsichtsratsmitgliedern einberufen, sobald die Anzahl der Aufsichtsratsmitglieder auf unter drei fällt.
Die Regelungen der Absätze 3-6 gelten für diesen Absatz entsprechend.

 

(8)   Die Mitgliederversammlung ist, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder, beschlussfähig, wenn rechtzeitig und ordnungsgemäß i. S. d. Absätze 3 und 4 zu ihr eingeladen worden ist.

 

(9)   Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.

 

(10) Bei der Mitgliederversammlung abwesende Mitglieder können sich durch schriftliche Vollmacht durch ein anderes Mitglied auf der Mitgliederversammlung vertreten lassen (Stimmrechtsübertragung). Ein anwesendes Mitglied darf das Stimmrecht nicht für mehr als ein weiteres Vereinsmitglied ausüben. Die Vollmacht ist zu Beginn der Versammlung oder im Zeitpunkt ihrer späteren Erteilung vorzulegen, im Protokoll zu vermerken und als Anlage zu Protokoll zu nehmen.

 

(11) Bei Abstimmungen über die Entlastung der Aufsichtsratsmitglieder sind die Aufsichtsratsmitglieder nicht stimmberechtigt. Bei Streitigkeiten über die Mitgliedschaft sind die betroffenen Mitglieder nicht stimmberechtigt.

 

(12) Die Mitgliederversammlung entscheidet grundsätzlich mit der einfachen Mehrheit der erschienenen und durch Stimmrechtsübertragung vertretenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag nicht angenommen. Stimmenthaltungen werden bei der Auszählung nicht berücksichtigt.

 

(13) Über den Ausschluss eines Mitglieds, die Änderung der Satzung, die Abberufung von Aufsichtsratsmitgliedern und Mitgliedern des Beirats sowie die Auflösung des Vereins wird mit Drei-Viertel-Mehrheit der Stimmen der anwesenden und vertretenen Mitglieder entschieden.

 

(14) Zu Beginn der Mitgliederversammlung wählt diese auf Vorschlag des Vorstandes eine Versammlungsleiterin bzw. einen Versammlungsleiter sowie eine Protokollführerin bzw. einen Protokollführer. Findet der Vorschlag des Vorstands keine Zustimmung so können die Mitglieder eigene Vorschläge machen. Kann durch Wahl keine Versammlungsleitung bestimmt werden, übernimmt ein Aufsichtsrat die Versammlungsleitung.

 

 

(15) Von jeder Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das der Leiter der Versammlung und der Protokollführer unterzeichnen und das in Textform-Kopie innerhalb von 2 Wochen an alle Mitglieder versandt wird. Alle Beschlüsse sind im Protokoll festzuhalten.


§ 9 Aufsichtsrat

(1) Der Aufsichtsrat besteht aus mindestens drei, höchstens fünf Personen und wird für vier Jahre von der Mitgliederversammlung gewählt. Mitglieder des Aufsichtsrats dürfen in keinem bezahlten Beschäftigungsverhältnis zum Verein stehen. Wiederwahl der Mitglieder des Aufsichtsrats ist möglich.

(2) Mitglied des Aufsichtsrats können nur Mitglieder des Vereins werden. Jedes Vereinsmitglied kann Kandidaten für den Aufsichtsrat vorschlagen.

(3) Die Mitglieder des Aufsichtsrats werden von der Mitgliederversammlung in einem einheitlichen und geheimen Wahlgang gewählt. Die Anzahl der abzugebenden Stimmen entspricht der in der jeweiligen Wahl gegebenen Anzahl der zu besetzenden Personen im Aufsichtsrat. Die Kandidaten mit den meisten Stimmen sind gewählt. Bei Stimmengleichheit gibt es eine Stichwahl zwischen den Bewerbern mit gleicher Stimmanzahl.

(4) Amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit solange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind.

(5) Der Aufsichtsrat hat folgende Aufgaben:

  • a) Entwicklung und regelmäßige Anpassung einer Strategie für die Tätigkeit und Entwicklung des Vereins im Rahmen seiner durch die Satzung vorgegebenen Ziele;
  • b) Beratung und Kontrolle des Vorstands;
  • c) Beschluss über den vom Vorstand vorzulegenden Wirtschafts- und Stellenplan;
  • d) Feststellung des Jahresabschlusses und Beschluss über die Behandlung des Jahresergebnisses;
  • e) Entscheidung über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern;
  • f) Bestellung, Entlassung und Entlastung der Mitglieder des Vorstands sowie über die Anzahl der Vorstandsmitglieder gem. § 11 Abs. 1;
  • g) Beschlussfassung über den Inhalt des Dienstvertrages mit den geschäftsführenden hauptamtlichen Vorständen einschließlich der Amtsdauer und der Vergütung, Abschluss und Kündigung der entsprechenden Verträge.
  • h) Beschlussfassung über die Beteiligung an Gesellschaften sowie über den Kauf, Verkauf oder Belastung von Grundstücken.
  • i) Zustimmung zu den zustimmungsbedürftigen Geschäften des Vorstands gem. § 11 Abs. 7 und Abs. 8.

(6) Der Aufsichtsrat wählt einen Sprecher, der die Arbeit des Aufsichtsrats koordiniert und den Aufsichtsrat vertritt.

(7) Der Aufsichtsrat wird in seiner Arbeit durch den Vorstand und durch das Sekretariat unterstützt. Er ist über das Sekretariat unter dessen Adresse zu erreichen.

(8) Der Aufsichtsrat tagt regelmäßig mindestens dreimal im Jahr, wobei eine der Aufsichtsratssitzungen unmittelbar vor einer ordentlichen Mitgliederversammlung stattfinden soll. Der Sprecher lädt die Aufsichtsratsmitglieder und den Vorstand zur Aufsichtsratssitzung. § 8 Absatz 3, 4 und 6 gelten entsprechend. Der Vorstand und jedes Aufsichtsratsmitglied können bis zur Ladung begründete Anträge zur Beschlussfassung in Textform beim Sprecher des Aufsichtsrats einreichen, welche dieser in den Vorschlag zur Tagesordnung für die kommende Sitzung aufnimmt. § 8 Absatz 6 gilt ausnahmsweise dann nicht, wenn Aufsichtsratsmitglieder und Vorstandsmitglieder vollzählig anwesend sind und niemand der Beschlussfassung mit einem in der Ladung nicht angegebenen Antrag widerspricht.

(9) Der Aufsichtsrat muss innerhalb von vier Wochen einen neuen Vorstand bestellen, wenn der amtierende Vorstand zurücktritt oder aus anderen Gründen verhindert und der Verein dadurch nicht mehr ordnungsgemäß vertreten ist. Die Ladungsfrist für die Ladung in Textform beträgt in diesem Fall eine Woche. Mit schriftlicher Zustimmung aller Aufsichtsratsmitglieder kann die Ladungsfrist verkürzt werden. Die Tagesordnung mit dem Tagesordnungspunkt „Bestellung des Vorstands“ ist der Ladung in Textform beizufügen.

(10) Der Sprecher des Aufsichtsrates kann aus wichtigem Grund eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen. Er muss eine außerordentliche Aufsichtsratssitzung einberufen, wenn mindestens zwei seiner Mitglieder oder der Vorstand dies in Textform und mit Gründen versehen bei ihm beantragen. Eine solche Aufsichtsratssitzung muss innerhalb von fünf Wochen nach Zugang des Antrags auf Durchführung einer solchen Aufsichtsratssitzung beim Sprecher stattfinden. Die Regelungen des Absatz 8 und der dort geregelten Verweise gelten für außerordentliche Aufsichtsratssitzungen entsprechend.

(11) Der Aufsichtsrat ist beschlussfähig, wenn ordnungsgemäß eingeladen wurde und mehr als die Hälfte der amtierenden Mitglieder des Aufsichtsrats anwesend sind. Stimmrechtsübertragungen sind nicht möglich. Die Beschlüsse werden protokolliert. Aufsichtsratsmitglieder und Vorstand erhalten eine Abschrift des Protokolls.

(12) Der Aufsichtsrat fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Enthaltungen werden nicht mitgezählt.

(13) Die Vorstandsmitglieder nehmen an den Sitzungen des Aufsichtsrats teil. Sie haben Antrags- und Rederecht. Dies gilt nicht, wenn Gegenstand der Beratung oder Abstimmung des Aufsichtsrats Angelegenheiten sind, die Vorstandsmitglieder persönlich betreffen und/oder Gegenstand der Beratung des Aufsichtsrats die Bestellung, Entlassung oder Entlastung einzelner Mitglieder des Vorstandes oder des Vorstandes insgesamt sind. Der Aufsichtsrat kann beschließen, dass der Vorstand zeitweise für einzelne Tagesordnungspunkte von der Sitzung ausgeschlossen wird.

(14) Vor Ablauf der Amtsperiode kann ein Aufsichtsratsmitglied nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden oder selbst zurücktreten.

(15) Die Mitglieder des Aufsichtsrates üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Näheres wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Aufsichtsrats unabhängig davon jeweils eine jährliche Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) gewähren.


§ 10 Beirat

(1) Die Mitgliederversammlung kann beschließen, dass ein Beirat eingerichtet wird.

(2) Der Beirat berät Vorstand und Aufsichtsrat zu ideellen, pädagogischen und sozialen Fragestellungen.

(3) Der Beirat besteht aus bis zu sieben Mitgliedern. Die Mehrheit seiner Mitglieder soll aus dem Kreis der Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins kommen. Die übrigen Mitglieder sollen Experten sein, die nicht dem Verein angehören. Alle Mitglieder des Beirats werden vom Aufsichtsrat auf Vorschlag der Mitgliederversammlung unverzüglich nach der Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung berufen.

(4) Der Beirat ist für eine Amtszeit von 2 Jahren berufen. Eine Wiederberufung ist möglich.

(5) Amtierende Mitglieder des Beirats bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur dann folgenden (ordentlichen oder außerordentlichen) Mitgliederversammlung im Amt.

(6) Vor Ablauf der Amtsperiode kann ein Mitglied des Beirats nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung abberufen werden oder selbst zurücktreten.

(7) Der Beirat kann sich im Einvernehmen mit dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung geben. Kommt ein Einvernehmen nicht zu Stande kann die Mitgliederversammlung entscheiden.

(8) Die Mitglieder des Beirats üben ihr Amt ehrenamtlich aus. Sie haben Anspruch auf Ersatz ihrer notwendigen Auslagen. Näheres wird durch Beschluss der Mitgliederversammlung geregelt. Die Mitgliederversammlung kann den Mitgliedern des Beirats unabhängig davon jeweils eine jährliche Aufwandsentschädigung maximal in Höhe der Ehrenamtspauschale (§ 3 Nr. 26a Einkommensteuergesetz) gewähren.


§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus einem oder zwei hauptamtlichen Vorstandsmitgliedern.

(2) Die Vorstandsmitglieder werden vom Aufsichtsrat einzeln gewählt. Amtierende Mitglieder des Aufsichtsrats können nicht gleichzeitig Vorstandsmitglied sein. Mit der Annahme der Wahl ist das Vorstandsmitglied bestellt.

(3) Scheidet ein Vorstandsmitglied aus, so wählt der Aufsichtsrat baldmöglichst ein neues Vorstandsmitglied.

(4) Der Vorstand leitet die Geschäfte des Vereins. Er ist insbesondere mit dem operativen Geschäftsbetrieb betraut und hat unter anderem folgende Aufgaben:

a) Entscheidung über Maßnahmen zur Verwirklichung des Vereinszwecks im Rahmen der Satzung und der von Aufsichtsrat vorgegebenen Strategie;

b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlungen;

c) Einstellung und Entlassung von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern sowie Personalführung;

d) Anpassungen der Satzung, soweit diese zur Eintragung in das Vereinsregister nach Vorgaben des Registergerichts notwendig sind sowie für den Fall, dass diese nach den Vorgaben der zuständigen Finanzverwaltung zum Erhalt des Status als steuerbegünstigt notwendig sind. Die Änderungskompetenz des Vorstands umfasst redaktionelle Änderungen sowie materielle Änderungen, soweit diese den Charakter der jeweiligen Satzungsregelung nicht wesentlich verändert

(5) Besteht der Vorstand aus zwei Mitgliedern so werden Beschlüsse einstimmig gefasst.

(6) Der Vorstand gibt sich im Einverständnis mit dem Aufsichtsrat eine Geschäftsordnung. Kommt keine Einigung zustande, kann die Mitgliederversammlung eine Geschäftsordnung beschließen.

(7) Die Vorstandsmitglieder sind je allein vertretungsberechtigt. In-Sich-Geschäfte im Sinne des § 181 BGB sind nur mit vorheriger schriftlicher Zustimmung des Aufsichtsrates gestattet.

(8) Vorbehaltlich weitergehender Satzungsbestimmungen oder Beschlüsse der Mitgliederversammlung oder Beschlüsse des Aufsichtsrats bedarf der Vorstand für folgende Geschäfte der vorherigen Zustimmung des Aufsichtsrates:

  • a) Veräußerung und Aufgabe von Betriebsteilen, Zweigstellen und sonstigen Einrichtungen,
  • b) Erwerb, Veräußerung und Belastung von Grundstücken, die Einräumung eines Nießbrauch-, Erbbau- und Erbpachtrechten,
  • c) Erwerb oder Übernahme anderer Einrichtungen,
  • d) Anschaffungen, Investitionen, Kredite und andere Verträge, soweit der kapitalisierte Wert dieser Entscheidung den Betrag von 100.000 Euro übersteigt
  • e) Der Abschluss oder die Änderung einer Betriebsvereinbarung mit den Mitarbeitern bzw. der Mitarbeitervertretung des Vereins.

(9) Von der Zustimmungspflicht durch den Aufsichtsrat sind Personalentscheidungen im Rahmen des Stellenplans ausgenommen.

(10)Die hauptamtlichen Vorstandsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit eine angemessene Vergütung, deren Höhe vom Aufsichtsrat festgesetzt wird.

(11)Die Haftungserleichterung für Vorstandsmitglieder gem. § 31a Abs. 1 und 2 BGB findet auch dann Anwendung, wenn die Vergütung des jeweiligen Vorstandsmitglieds die in dieser Vorschrift angegebenen Höhe übersteigt.

(12)Mit der Abberufung als Vorstandsmitglied spricht der Aufsichtsrat zugleich die Kündigung des entsprechenden Dienstvertrages aus. Die gesetzlichen Kündigungsfristen finden für die Kündigung des Dienstvertrags Anwendung.


§ 12 Mitgliederdaten

Eine aktuelle Mitgliederliste mit Kontaktdaten wird den Mitgliedern auf Anfrage vom Vorstand zur Verfügung gestellt. Voraussetzung für die Weitergabe jeglicher Daten ist das vorherige Einverständnis des betroffenen Mitglieds in Textform. Die Liste darf aus Datenschutzgründen von den Mitgliedern nicht an Dritte weitergegeben und nur für vereinsinterne Zwecke genutzt werden. Darüber hinaus sind die Vereinsorgane nicht berechtigt, Kontaktdaten der Mitglieder an diese weiterzugeben.


§ 13 Auflösung

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens hierfür einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für Zwecke der Jugendhilfe, Erziehung und Bildung.


§ 14 Übergangsregelungen

(1) Die hier vorliegende Neufassung der Satzung wird mit Ihrer Eintragung ins Vereinsregister wirksam.

(2) Spätestens innerhalb von 3 Monaten nach Eintragung der Satzung ist der Aufsichtsrat gem. § 9 zu wählen.

(3) Spätestens innerhalb eines Monats nach der Wahl des Aufsichtsrates hat dieser den neuen Vorstand gem. § 11 zu berufen. Bis zur Berufung eines neuen Vorstands bleibt der bisherige Vorstand im Amt.

(4) Sollte vor der Eintragung der hier vorliegenden neuen Satzung eine Vorstandswahl stattfinden müssen, findet diese nach den Regeln der bisher eingetragenen Satzung statt. Nach der Eintragung kann nur der zu wählende Aufsichtsrat den Vorstand berufen.

 

Die Eintragung ins Vereinsregister ist am 16.09.2020 erfolgt.

Zum Download

Satzung Leitbild