Leben mit Kindern bildet.
Designelement Abrisskante
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Satzung des Kinderförderverein WIR e.V.

Ziele, Aufgaben und Strukturen des Vereins

§ 1 Name, Sitz, Rechtsform, Geschäftsjahr

Der Verein führt den Namen ‘Kinderförderverein WIR e.V.
Er hat seinen Sitz in Brandenburg an der Havel.
Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht Brandenburg an der Havel eingetragen.
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.


§ 2 Aufgaben

Der Verein stellt sich folgende Aufgaben:

  • Aufgaben der Kinder- und Jugendhilfe gemäß Kinder- und Jugendhilfegesetz KJHG
  • Förderung von Bildung und Erziehung. Diese Aufgabe wird verwirklicht durch die Errichtung und Unterhaltung von eigenen Bildungseinrichtungen für Kinder bis zum Ende des Grundschulalters gemäß Brandenburger Schulgesetz.
  • Verbesserung des Freizeitangebotes für Kinder unserer Stadt
  • Eltern und Alleinerziehende in der Sorge um sinnvolle Freizeitgestaltung ihrer Kinder zu unterstützen
  • seelsorgerliches Gesprächsangebot
  • die Errichtung und Unterhaltung eigener kinderfreundlicher Einrichtungen
  • Durchführung von Maßnahmen und Betreiben von Einrichtungen, die eine wirksame Hilfe für Menschen mit körperlicher, geistiger oder seelischer Behinderung bedeuten
  • Förderung des Sports
  • der Verein kann sich an anderen Körperschaften beteiligen, wenn Zweckübereinstimmung besteht
  • die Gewinnung von Mitarbeitern, Helfern und Förderern für die vorgenannten Aufgaben.

Wir setzen diese Aufgaben zurzeit in zwei Bereichen um.

1. Soziale und pädagogische Arbeit:

  • Kindereinrichtungen nach §§ 22 und 24 KJHG: Krippe, Kindergarten, Hort, Kinder- und Müttercafé, Öffnung in das Wohngebiet
  • Qualifizierungen, Fortbildungen von Tagespflegepersonen, Tagespflege nach § 23 KJHG
  • Begleitung von Selbsthilfegruppen, Müttergruppen, Elternbildung, Seminare, Familienbildung und Beratung nach § 16 KJHG
  • Unterstützung selbst organisierter Förderung von Kindern nach § 25 KJHG
  • Erziehung in einer Tagesgruppe nach § 32 KJHG in Verbindung mit §§ 28, 30, 31 und 35 KJHG
  • Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder nach § 35a KJHG
  • Mütter-Kind-Kurse, Prager Eltern/Kind Programm
  • Träger von Modellprojekten des Brandenburgischen Ministeriums für Bildung, Jugend und Sport
  • Durchführung eigener sportlicher Aktivitäten z.B. in den Bereichen Wandern, Klettern, Paddeln, Tanzen. Darüber hinaus werden Sportangebote entwickelt die geeignet sind die Neugier von Kindern auf sportliche Betätigung zu fördern.
    Zusammenarbeit mit Sportvereinen und Sportbünden.

2. Soziale und technische Arbeit:

  • Eingliederungshilfen, soziale Begleitung sowie Aus- und Weiterbildung für Schwerbehinderte erfolgt innerhalb einer Integrationsfirma.

Alle Tätigkeiten und Einrichtungen des Vereins sind Werke im Dienst christlicher Nächstenliebe im Sinne des Evangeliums. Die Anerkennung dieser Grundlage des Vereins ist die Voraussetzung für jede Mitarbeit im Verein und seinen Aufgabenbereichen.


§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige, mildtätige und
kirchliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mittel des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.


§ 4 Mitglieder

(1) Mitglieder des Vereins können juristische und natürliche Personen werden, die bereit sind, die Aufgaben des Vereins zu fördern. Die Mitgliedschaft muss beim Vorstand beantragt werden. Über den Antrag entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit.

(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand zu erklären. Bei juristischen Personen beträgt die Kündigungsfrist ein Jahr zum Jahresende, bei natürlichen Personen ein Vierteljahr zum Jahresende.

(3) Wenn ein Mitglied gegen die Ziele und Interessen des Vereins schwer verstoßen hat oder trotz Mahnung mit dem Beitrag für 2 Jahre im Rückstand bleibt, so kann es durch den Vorstand mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden.
Dem Mitglied muss vor Beschlussfassung gegenüber dem Vorstand Gelegenheit zur Rechtfertigung bzw. Stellungnahme gegeben werden.
Gegen den Ausschließungsbeschluss kann innerhalb einer Frist von 6 Wochen nach schriftlicher Mitteilung des Ausschlusses die nächste Mitgliederversammlung angerufen werden, die abschließend entscheidet.


§ 5 Organe

Organe des Vereins sind:

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand

Dem Vorstand können nur Personen angehören, die nachdrücklich die unter § 2 genannten Aufgaben befördern und verwirklichen.
Angestellte Mitarbeiter können nicht in den Vorstand gewählt werden.


§ 6 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist durch den Vorstand mindestens einmal im Jahr unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich mit der Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Sie muss einberufen werden und innerhalb von zwei Monaten stattfinden, wenn mindestens 1/5 aller Mitglieder es mit schriftlicher Begründung beim Vorsitzenden beantragen.

(2) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit; Stimmenthaltungen zählen nicht mit.
Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene Satzungstext beigefügt worden waren.
Satzungsänderungen können nur mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden.

(3) Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift anzufertigen, die vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist. Im Bedarfsfall ist ein Schriftführer ersatzweise vor Beginn der Versammlung zu wählen.

(4) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:

a) Wahl des Vorstandes

b) Entgegennahme des Geschäftsberichtes und der Jahresrechnung

c) Entlastung des Vorstandes und des Vereinsgeschäftsführers, sofern dieser nicht dem Vorstand angehört

d) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge

e) Entscheidung über den Ausschluss von Mitgliedern im Falle der Anrufung

f) Beschlussfassung über Satzungsänderungen

g) Beschlussfassung über Auflösung des Vereins


§ 7 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus fünf Mitgliedern, die von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt werden, und zwar dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer dem Schatzmeister und einem Beisitzer.

(2) Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind alle fünf Vorstandsmitglieder. Je zwei Vorstandsmitglieder sind gemeinsam vertretungsberechtigt.

(3) Erklärungen und Handlungen, welche den Verein verpflichten, sowie Bevollmächtigungen bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform.
Der Verein kann in Einzelfällen Vorstands- und Vereinsmitglieder oder Dritte mit seiner Vertretung beauftragen.

(4) Der Vorstand ist vom Vorsitzenden, bei Bedarf mindestens jedoch dreimal im Jahr unter Angabe der Tagesordnung schriftlich mit einer Frist von einer Woche einzuladen.

(5) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
Zur Beschlussfähigkeit sind mindestens drei Mitglieder, darunter einer der beiden Vorsitzenden erforderlich. Über die Beschlüsse ist eine Niederschrift anzufertigen,
die der Vorsitzende oder sein Stellvertreter und der Schriftführer unterzeichnen müssen.

(6) Der Vorstand hat folgende Aufgaben:

(a) Er beschließt über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern

(b) Er stellt den Haushaltsplan auf

(c) Er bereitet die Mitgliederversammlung vor, die vom Vorsitzenden, ersatzweise einem anderen Vorstandsmitglied in der Reihenfolge des Abs. (1) geleitet wird

(d) Dem Vorstand obliegen die Leitung des Vereins, die Durchführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die Anstellung, Höhergruppierung und Entlassung der haupt- und nebenamtlichen Mitarbeiter

(7) Zur Durchführung seiner Aufgaben kann der Vorstand einen Geschäftsführer bestellen.

(8) Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.


§ 8 Auflösung

Die Auflösung des Vereins kann nur bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder mit ¾ Mehrheit der Anwesenden beschlossen werden. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Brandenburg oder seine Mitgliedsorganisationen, der/die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

 

Stand: Brandenburg an der Havel, November 2010


Zum Download

Satzung Leitbild