Leben mit Kindern bildet.
Designelement Abrisskante
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WIR gehen gemeinsam den Weg zurück in den beruflichen Alltag

Betriebliches Eingliederungsmanagement (BEM) für Mitarbeiter*innen des WIR e.V.

Ziele des BEM

Das BEM-Team nimmt mit Ihnen Kontakt auf, wenn Sie innerhalb der letzten 12 Monate mehr als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig waren oder sind, um …

  • die Arbeitsunfähigkeit zu überwinden
  • die Arbeitsfähigkeit langfristig zu erhalten
  • Behinderungen und chronische Erkrankungen zu vermeiden
  • den Arbeitsplatz nachhaltig zu sichern

Illustration zweier Männchen auf Zahnrädern die einander helfen

Vorteile und Nachteile Ihrer Mitarbeit

Die MitarbeiterInnen des BEM-Teams möchten mit Ihnen das persönliche Gespräch suchen. Zusammen wollen wir herausfinden, ob Ihre Arbeitsunfähigkeit betriebliche Ursachen hat. Falls ja, werden wir gemeinsam geeignete Lösungswege suchen und finden.

Ihre Teilnahme am BEM ist freiwillig. Die gesetzlichen Regelungen sehen vor, dass ohne Ihr Einverständnis kein BEM durchgeführt werden darf. Auch besteht die Möglichkeit, eine bereits erteilte Einwilligungserklärung für die Zukunft zurückzunehmen und damit ein BEM jederzeit zu beenden.

Ohne Ihre Mitwirkungsbereitschaft kann eine erfolgreiche Eingliederung in den Betrieb nicht geschehen. Insofern birgt das Recht zur Entscheidung auch eine Pflicht in sich. Beschäftigte, die sich möglichen Hilfemaßnahmen verweigern, lassen Chancen der Problemlösung ungenutzt.

Fähigkeiten und Erfahrungen erhalten

Es geht uns darum, Ihre Fähigkeiten und Erfahrungen, die Sie im Laufe der Zeit erworben haben, dem WIR e. V. zu erhalten. Letztlich sind alle am BEM beteiligten Personen gleichberechtigte Partner bei der Suche nach geeigneten Lösungen, die Sie in die Lage versetzen, Ihre Tätigkeit beim WIR e. V. auch künftig fortsetzen zu können.

Auf diese Weise profitieren alle Beteiligten von der erfolgreichen Durchführung eines BEM.

Mit der Novellierung des SGB IX zum 1.5.2004 ist das BEM als gesetzliche Aufgabe des Arbeitgebers laut § 84 Abs. 2 definiert worden:
„Sind Beschäftigte innerhalb eines Jahres länger als 6 Wochen ununterbrochen oder wiederholt arbeitsunfähig, klärt der Arbeitgeber mit der zuständigen Interessenvertretung im Sinne des § 93, bei schwerbehinderten Menschen außerdem mit der Schwerbehindertenvertretung, mit Zustimmung und Beteiligung der betroffenen Personen die Möglichkeit, wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst überwunden werden und mit welchen Leistungen oder Hilfen erneuter Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt und der Arbeitsplatz erhalten werden kann.“

Das Angebot des Arbeitgebers zum BEM wird in der Personalakte dokumentiert.

Karen Wiegandt
Gitta Wiltzer
Doreen Kiesel
Andrea Bartha-Fontaine
Anett Lawerenz
Lina Elisath-Block

Für weitere Informationen bitte die Geschäftstelle kontaktieren.

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